Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Sophienschule e.V., Hannover
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Eltern und Freunde der Sophienschule e. V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie des Wohlfahrtswesens durch die ideelle und materielle Unterstützung der Sophienschule.
Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Außerdem versorgt der Verein die Schülerinnen und Schüler mit Essen und Getränken.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Sophienschule verwenden muss.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme durch schriftlichen Antrag oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
Ein Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Beitrages.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
Jedes Mitglied des Vereins gehört der MV an und hat eine Stimme.
Die MV hat folgende Aufgaben:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Festlegung der Höhe der Beiträge
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstands
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlüsse der MV müssen schriftlich niedergelegt, vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben und allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
Der Vorstand beruft die MV einmal jährlich schriftlich mit einer Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen.
Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Jede MV, die vier Wochen vorher mit den Verhandlungspunkten schriftlich einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer bei Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann jedoch in begründeten Fällen eine Online-Veranstaltung („virtuelle Mitgliederversammlung“) beschließen. Dabei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Präsenzversammlung teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte elektronisch auszuüben, wofür eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich ist. Eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung ist ebenfalls möglich. Der Vorstand kann auch eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) ermöglichen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
sowie mindestens zwei Beisitzern.
Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aus der Elternschaft der Sophienschule stammen.
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Vorbereitung der Beschlüsse der MV
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Umsetzung von Satzungsänderungen, die vom Vereinsgericht bzw. Finanzamt dringend vorgeschrieben werden
Sonstige Aufgaben, die nicht der MV obliegen
Der Vorstand wird von der MV für jeweils drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Personen aus den Positionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Schatzmeisters, wobei der erste oder der stellvertretende Vorsitzende dabei sein muss.
§ 8 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der MV festgelegt wird.
§ 9 Kassenführung und Kassenprüfung
Die MV wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, von denen einer Mitglied des Vereins sein muss. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen und darüber der MV zu berichten.
§ 10 Spartenbildung
Der Verein kann Sparten bilden. Näheres hierzu regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Dabei werden die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet.
§ 12 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können von einer MV mit 2/3-Mehrheit vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht, von diesem auf die Tagesordnung der nächsten MV gesetzt und mit der Einladung an alle Mitglieder weitergeleitet werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch eine MV mit 3/4-Mehrheit aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Falls zu dieser MV weniger als 2/3 der Mitglieder erscheinen, kann eine weitere MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung mit einer 3/4-Mehrheit beschließen kann.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Diese Satzung wurde von der MV am 24. August 2023 beschlossen.